Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 60 Sonstige persönliche Voraussetzungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/60?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die oder der Auszubildende wird bei einer Berufsausbildung nur gefördert, wenn sie oder er
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/60?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Absatz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn die oder der Auszubildende
Änderungsverlauf
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08.07.2019 Ausfertigung
§ 60 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I 1029)
BGBl. 2019 I S. 1029
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21.12.2008 Ausfertigung
§ 60 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I 2917)
BGBl. 2008 I S. 2917
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