Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 377 Berufung und Abberufung der Mitglieder
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/377#abs-1 (1) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder der Selbstverwaltung werden berufen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/377#abs-2 (2) Die Berufung erfolgt bei Mitgliedern des Verwaltungsrats durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und bei Mitgliedern der Verwaltungsausschüsse durch den Verwaltungsrat. Die berufende Stelle hat Frauen und Männer mit dem Ziel ihrer gleichberechtigten Teilhabe in den Gruppen zu berücksichtigen. Liegen Vorschläge mehrerer Vorschlagsberechtigter vor, so sind die Sitze anteilsmäßig unter billiger Berücksichtigung der Minderheiten zu verteilen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/377#abs-3 (3) Ein Mitglied ist abzuberufen, wenn
Eine Abberufung auf Antrag der vorschlagsberechtigten Gruppe hat bei den Gruppen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber nur zu erfolgen, wenn die Mitglieder aus ihren Organisationen ausgeschlossen worden oder ausgetreten sind oder die Vorschlagsberechtigung der Stelle, die das Mitglied vorgeschlagen hat, entfallen ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/377#abs-4 (4) Für die Berufung der stellvertretenden Mitglieder gelten Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 sowie § 378 entsprechend. Ein stellvertretendes Mitglied ist abzuberufen, wenn die benennende Gruppe dies beantragt.
Änderungsverlauf
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18.12.2018 Ausfertigung
§ 377 geändert durch Artikel 2 1. 1. 2020 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I 2651)
BGBl. 2018 I S. 2651
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 377 geändert durch Artikel 254 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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23.04.2004 Ausfertigung
§ 377 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. April 2004 (BGBl. I 602 792)
BGBl. 2004 I S. 602
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23.03.2002 Ausfertigung
§ 377 in einer früheren Fassung aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. März 2002 (BGBl. I 1130)
BGBl. 2002 I S. 1130
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