Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 321 Schadensersatz
Wer vorsätzlich oder fahrlässig
ist der Bundesagentur zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.
Änderungsverlauf
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28.03.2009 Ausfertigung
§ 321 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I 634)
BGBl. 2009 I S. 634
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24.04.2006 Ausfertigung
§ 321 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. April 2006 (BGBl. I 926)
BGBl. 2006 I S. 926
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