Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 316 Auskunftspflicht bei Leistung von Insolvenzgeld
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
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Nach Gewicht
- OLG Hamm, 26.03.2013 – 3 RBs 251/12
- LSG NRW, 19.12.2025 – L 20 AL 81/25
- BSG, 04.04.2017 – B 11 AL 93/16 BInsolvenzgeldantrag - Insolvenzgeldbescheinigung - kein Antrag durch InsolvenzverwalterZitiert von 2
- LSG Hessen, 23.09.2016 – L 7 AL 79/14
- LSG NRW, 24.10.2007 – L 12 AL 62/06Zitiert von 4
- LAG Köln, 17.03.2004 – 3 Sa 1288/03Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LAG Hamm, 25.02.2004 – 14 Sa 1849/03Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 316 SGB III zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/316#abs-1 (1) Der Arbeitgeber, die Insolvenzverwalterin oder der Insolvenzverwalter, die Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer sowie sonstige Personen, die Einblick in die Arbeitsentgeltunterlagen hatten, sind verpflichtet, der Agentur für Arbeit auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen, die für die Durchführung der §§ 165 bis 171, 175, 320 Absatz 2, des § 327 Absatz 3 erforderlich sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/316#abs-2 (2) Der Arbeitgeber, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie sonstige Personen, die Einblick in die Arbeitsunterlagen hatten, sind verpflichtet, der Insolvenzverwalterin oder dem Insolvenzverwalter auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen, die diese oder dieser für die Insolvenzgeldbescheinigung nach § 314 benötigt.