Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 174 Übernahme von Beiträgen bei Befreiung von der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung
Stand: 01.07.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/174#abs-1 (1) Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld, die
haben Anspruch auf Übernahme der Beiträge, die für die Dauer des Leistungsbezugs für eine Versicherung gegen Krankheit oder Pflegebedürftigkeit an ein privates Krankenversicherungsunternehmen zu zahlen sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/174#abs-2 (2) Die Bundesagentur übernimmt die von der Leistungsbezieherin oder dem Leistungsbezieher an das private Krankenversicherungsunternehmen zu zahlenden Beiträge, höchstens jedoch die Beiträge, die sie ohne die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung oder in der sozialen Pflegeversicherung zu tragen hätte. Hierbei sind zugrunde zu legen
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/174#abs-3 (3) Die Leistungsbezieherin oder der Leistungsbezieher wird insoweit von der Verpflichtung befreit, Beiträge an das private Krankenversicherungsunternehmen zu zahlen, als die Bundesagentur die Beitragszahlung für sie oder ihn übernommen hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/174#abs-4 (4) Für Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld, die Mitglied in einer in § 176 Absatz 1 des Fünften Buches genannten Solidargemeinschaft sind, gelten Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 1 entsprechend. Für Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld, die nach § 21a Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig sind oder nach § 23 Absatz 4a des Elften Buches bei einem privaten Versicherungsunternehmen gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit versichert sind, wird für die Dauer des Leistungsbezugs ein Zuschuss zum Beitrag geleistet; für die Höhe des Zuschusses gelten Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 2 entsprechend.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 174 SGB III →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG NRW, 28.05.2020 – L 9 AL 56/19
- LSG Bayern, 21.02.2022 – L 10 AL 39/21Zitiert von 1
- LSG NRW, 30.03.2023 – L 9 AL 93/22
- BSG, 25.03.2025 – B 10 R 1/25 CSozialgerichtliches Verfahren - Anhörungsrüge - zuständiger Spruchkörper - Wechsel der Senatszuständigkeit - Geschäftsverteilungsplan des BSG - rechtliches Gehör - Übergehen von Beteiligtenvorbringen - Bindung der Revisionsinstanz an tatsächliche Feststellungen - keine Überraschungsentscheidung bei Bestätigung der Argumente der Vorinstanz - Revisionszulassung durch das BSG - kein geschütztes Vertrauen auf abweichende höchstrichterliche Rechtsprechung
- BSG, 19.02.2013 – B 11 AL 94/12 B(Bemessung des Gründungszuschusses - privat Kranken- und Pflegeversicherter - Betrag des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes plus monatlich 300 Euro zur sozialen Sicherung - Nichtberücksichtigung der ergänzenden Leistungen nach § 207a SGB 3 - Verfassungsmäßigkeit)Zitiert von 1
- BAG, 18.02.2003 – 1 AZR 142/02Arbeitskampfrecht: Zulässige Einbeziehung eines Außenseiter-Arbeitgebers in den Verbandsarbeitskampf bei dynamischer firmentarifvertraglicher Verweisung auf Verbandstarifverträge Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 25
Zuletzt entschieden
- LSG Hamburg, 11.12.2025 – L 1 KR 4/25
- LSG Baden-Württemberg, 18.04.2023 – L 9 R 3005/22Zitiert von 2
- LSG NRW, 21.02.2022 – L 20 AL 170/19Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 174 SGB III zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.07.2023 in Kraft
§ 174 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 146)
BGBl. 2023 I Nr. 146
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21.07.2014 Ausfertigung
§ 174 eingefügt und geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I 1133)
BGBl. 2014 I S. 1133
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23.12.2003 Ausfertigung
§ 174 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I 2848)
BGBl. 2003 I S. 2848
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