Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende
SGB II§ 63 Bußgeldvorschriften
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/63?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/63?asof=2019-06-10#abs-1a (1a) Die Bestimmungen des Absatzes 1 Nummer 1, 4, 5, 6 und 7 gelten auch in Verbindung mit § 6b Absatz 1 Satz 2 oder § 44b Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/63?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 6 und 7 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro geahndet werden.
Änderungsverlauf
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26.07.2016 Ausfertigung
§ 63 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I 1824)
BGBl. 2016 I S. 1824
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28.07.2014 Ausfertigung
§ 63 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2014 (BGBl. I 1306)
BGBl. 2014 I S. 1306
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