Gesetze / Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB XIV§ 88 Monatliche Entschädigungszahlung an hinterbliebene Eltern
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/88?asof=2024-01-01#abs-1 (1) Ist die oder der Geschädigte an den Folgen einer Schädigung gestorben, so erhalten Eltern eine monatliche Entschädigungszahlung, wenn sie
frühestens jedoch von dem Monat an, in dem der oder die Geschädigte das 18. Lebensjahr vollendet hätte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/88?asof=2024-01-01#abs-2 (2) Die monatliche Entschädigungszahlung an Eltern beträgt für jedes Kind, das an den Folgen der Schädigung gestorben ist,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/88?asof=2024-01-01#abs-3 (3) Den Eltern werden gleichgestellt
Änderungsverlauf
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01.07.2025 in Kraft
§ 88 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2025 (BGBl. I Nr. 144)
BGBl. 2025 I Nr. 144
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01.01.2025 in Kraft
§ 88 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 408)
BGBl. 2023 I Nr. 408
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01.07.2024 in Kraft
§ 88 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2024 (BGBl. I Nr. 195)
BGBl. 2024 I Nr. 195
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