Gesetze / Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB XIV§ 24 Geschädigte durch Schutzimpfungen oder andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe
Stand: 01.01.2024
Wird zitiert von 16
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- SG Karlsruhe, 21.11.2024 – S 11 VJ 1269/24
- LSG Bayern, 30.04.2024 – L 15 VJ 2/23Zitiert von 10
- OVG NRW, 20.01.2025 – 13 B 1437/23Zitiert von 4
- VG Bayreuth, 05.08.2024 – B 7 K 24.607
- LSG Bayern, 31.01.2025 – L 15 VJ 5/16Zitiert von 5
- SG München, 30.01.2025 – S 15 VJ 24/24Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- SG München, 29.01.2026 – S 15 VJ 67/24Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 06.11.2025 – L 6 VE 125/25Zitiert von 2
- LG Kleve, 20.02.2025 – 6 O 117/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 24 SGB XIV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Wer durch eine Schutzimpfung nach § 2 Nummer 9 des Infektionsschutzgesetzes oder durch eine andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe nach § 2 Nummer 10 des Infektionsschutzgesetzes,
eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, die über das übliche Ausmaß einer Reaktion auf eine Schutzimpfung oder andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe hinausgeht, erhält bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Leistungen der Sozialen Entschädigung. Dies gilt auch, wenn die Schutzimpfung mit vermehrungsfähigen Erregern durchgeführt und eine andere als die geimpfte Person geschädigt wurde.