Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 3 · BT-Drs. 19/29287 · S. 13
Zu Artikel 3
Zu Artikel 3 Zu Nummer 1 Zum Inkrafttreten des § 24 am 1. Januar 2024 wird die bis dahin geltende Regelung des neuen § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a IfSG in § 24 Satz 1 Nummer 2 fortgeführt. Die Regelung soll künftig (entsprechend der bis herigen Regelungskonzeption) auch unabhängig davon eingreifen, ob es um eine Schutzimpfung oder andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geht. Die bisher in § 24 Satz 1 Nummer 2 vorgesehene zukünftige Regelung kann entfallen, weil durch die anderen Nummern in § 24 weiterhin alle relevanten Konstellationen erfasst werden. Zu Nummer 2 § 113 Absatz 5 Satz 2 wird um die Konstellation erweitert, in denen die Antragstellerin oder der Antragsteller im Zeitpunkt der Antragstellung weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat. In diesem Fall ist dasjenige Land zuständig, in dem die Antragstellerin oder der Antragsteller zuletzt ihren oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat oder in dem die Behörde oder die Einrichtung ihren Sitz hat, für die die Antragstellerin oder der Antragsteller oder deren oder dessen Angehörige oder Angehö riger tätig ist oder war.
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Herkunft
BT-Drs. 19/29287, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 34.419–35.613 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert febf1bc9b88df1f1….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP