Gesetze / Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB XIV§ 23 Geschädigte durch Ereignisse im Zusammenhang mit der Ableistung des Zivildienstes
Stand: 01.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/23#abs-1 (1) Wer im Zusammenhang mit der Ableistung eines Zivildienstes eine gesundheitliche Schädigung durch eine Tätigkeit, einen Unfall, einen Angriff auf seine Person oder in sonstiger Weise erlitten hat (Zivildienstgeschädigter), erhält bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Leistungen der Sozialen Entschädigung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/23#abs-2 (2) Ein Zusammenhang mit der Ableistung des Zivildienstes besteht auch bei gesundheitlichen Schädigungen, die herbeigeführt worden sind
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/23#abs-3 (3) Ein Zusammenhang mit der Ableistung des Zivildienstes besteht auch bei gesundheitlichen Schädigungen, die im Zusammenhang mit der Behandlung oder dem Bezug von Leistungen für eine Zivildienstschädigung herbeigeführt worden sind.