Gesetze / Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB XIV§ 138 Besonderer zeitlicher Geltungsbereich für Opfer von Gewalttaten
Stand: 01.01.2024
Wird zitiert von 8
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG Schleswig, 13.02.2026 – L 2 VG 14/24
- LSG Baden-Württemberg, 15.09.2022 – L 6 VG 1148/22Zitiert von 2
- BVerwG, 27.03.2024 – 8 C 6/23Keine verwaltungsrechtliche Rehabilitierung für Betroffene des DDR-"Zwangsdopings"Zitiert von 3
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 28.01.2025 – L 3 VE 6/19
- LSG Hessen, 24.10.2024 – L 1 VE 25/22Zitiert von 1
- LSG Hessen, 20.06.2024 – L 1 VE 12/23Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LSG Bayern, 25.09.2023 – L 15 VG 29/21
- LSG Baden-Württemberg, 20.04.2023 – L 6 VG 1623/22Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 138 SGB XIV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/138#abs-1 (1) Personen, die in der Zeit vom 16. Mai 1976 bis 31. Dezember 2023 geschädigt worden sind, erhalten Leistungen nach diesem Buch, wenn die Voraussetzungen nach dem Opferentschädigungsgesetz in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung erfüllt waren. Wurde die Schädigung durch mehrere Taten herbeigeführt, findet diese Vorschrift Anwendung, wenn die letzte Tat in dem in Satz 1 genannten Zeitraum stattgefunden hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/138#abs-2 (2) Hinterbliebene einer in der Zeit vom 16. Mai 1976 bis 31. Dezember 2023 geschädigten Person erhalten Leistungen nach diesem Buch, wenn für die geschädigte Person die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt waren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/138#abs-3 (3) Personen, die in der Zeit vom 23. Mai 1949 bis 15. Mai 1976 geschädigt worden sind, erhalten Leistungen nach diesem Buch, wenn sie
Bedürftig sind Personen, wenn sie nicht oder nicht ausreichend in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt aus ihrem Einkommen und Vermögen zu decken. Für den Einsatz von Einkommen und Vermögen gilt Kapitel 16. Die Entschädigung umfasst alle nach diesem Buch vorgesehenen Leistungen mit Ausnahme des Berufsschadensausgleichs.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/138#abs-4 (4) Hinterbliebene einer in der Zeit vom 23. Mai 1949 bis 15. Mai 1976 geschädigten Person erhalten Leistungen für Hinterbliebene nach diesem Buch, solange sie bedürftig sind und ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Inland haben. Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/138#abs-5 (5) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gilt dieses Buch nur für Ansprüche aus Taten, die nach dem 2. Oktober 1990 begangen worden sind. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. Die Absätze 3 und 4 gelten mit der Maßgabe, dass auf die Zeit vom 7. Oktober 1949 bis zum 2. Oktober 1990 abgestellt wird.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/138#abs-6 (6) Für Taten vor dem 23. Mai 1949 werden keine Leistungen nach diesem Buch erbracht. In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gilt dies für Taten vor dem 7. Oktober 1949.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/138#abs-7 (7) Für Taten im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2023 sollen für Geschädigte, Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende im Sinne des § 2 die Leistungen nach den §§ 31 bis 36 erbracht werden, wenn die Voraussetzungen nach dem Opferentschädigungsgesetz in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung erfüllt sind.