Gesetze / Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch

SGB XIV

§ 137 Zeitlicher Geltungsbereich

Stand: 01.01.2024

SozialrechtBund2 Fassungen10 Entscheidungen

Dieses Buch gilt für Anträge auf Leistungen der Sozialen Entschädigung, die ab dem 1. Januar 2024 gestellt werden, soweit die Vorschriften dieses Kapitels nichts Abweichendes bestimmen.

§ 136 § 138