Gesetze / Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch

SGB XIV

§ 137 Zeitlicher Geltungsbereich

Stand: 01.01.2024

SozialrechtBund2 Fassungen12 Entscheidungen

Dieses Buch gilt für Anträge auf Leistungen der Sozialen Entschädigung, die ab dem 1. Januar 2024 gestellt werden, soweit die Vorschriften dieses Kapitels nichts Abweichendes bestimmen.

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