Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)
SGB XII§ 79 Kürzung der Vergütung
Stand: 10.01.2020
Wird zitiert von 118
Nach Gewicht
- VG Hannover, 28.03.2006 – 3 A 541/03Zitiert von 2
- LSG Hessen, 25.02.2011 – L 7 SO 237/10 KLZitiert von 8
- LSG Hessen, 09.01.2019 – L 4 SO 92/17Zitiert von 1
- LSG Sachsen-Anhalt, 25.04.2024 – L 6 KR 20/20
- LSG Berlin-Brandenburg, 12.12.2019 – L 31 AS 321/17
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 28.04.2020 – L 9 SO 3/19 KL
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 05.03.2026 – L 9 SO 42/24
- OVG Schleswig, 12.03.2025 – 3 LA 82/21Zitiert von 2
- OVG Schleswig, 24.02.2025 – 3 LA 84/21
118 Entscheidungen zu § 79 SGB XII →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 79 SGB XII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/79#abs-1 (1) Hält ein Leistungserbringer seine gesetzlichen oder vertraglichen (vereinbarten) Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht ein, ist die vereinbarte Vergütung für die Dauer der Pflichtverletzung entsprechend zu kürzen. Über die Höhe des Kürzungsbetrags ist zwischen den Vertragsparteien Einvernehmen herzustellen. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei die Schiedsstelle. Für das Verfahren bei Entscheidungen durch die Schiedsstelle gilt § 77 Absatz 2 und 3 entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/79#abs-2 (2) Der Kürzungsbetrag ist an den Träger der Sozialhilfe bis zu der Höhe zurückzuzahlen, in der die Leistung vom Träger der Sozialhilfe erbracht worden ist, und im Übrigen an den Leistungsberechtigten zurückzuzahlen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/79#abs-3 (3) Der Kürzungsbetrag kann nicht über die Vergütungen refinanziert werden. Darüber hinaus besteht hinsichtlich des Kürzungsbetrags kein Anspruch auf Nachverhandlung gemäß § 77a Absatz 2.