Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)
SGB XII§ 78 Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung
Stand: 02.02.2020
Wird zitiert von 13
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Nach Gewicht
- SG Berlin, 06.07.2011 – S 51 SO 507/11 ERZitiert von 2
- LSG Berlin-Brandenburg, 02.09.2011 – L 23 SO 147/11 B ERZitiert von 8
- SG Berlin, 08.07.2014 – S 212 SO 1647/14 ER
- LSG Berlin-Brandenburg, 24.11.2016 – L 15 SO 243/14 KL
- SG Gelsenkirchen, 22.12.2023 – S 2 SO 52/20
- LSG Berlin-Brandenburg, 05.12.2013 – L 23 SO 38/10 KLZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 05.03.2026 – L 9 SO 42/24
- SG Augsburg, 09.02.2023 – S 6 SO 153/21Zitiert von 3
- LSG Sachsen-Anhalt, 03.01.2023 – L 8 SO 39/22 B ERZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 78 SGB XII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/78#abs-1 (1) Soweit tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Leistungserbringer seine vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten nicht erfüllt, prüft der Träger der Sozialhilfe oder ein von diesem beauftragter Dritter die Wirtschaftlichkeit und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der vereinbarten Leistungen des Leistungserbringers. Die Leistungserbringer sind verpflichtet, dem Träger der Sozialhilfe auf Verlangen die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. Zur Vermeidung von Doppelprüfungen arbeiten die Träger der Sozialhilfe mit den Leistungsträgern nach Teil 2 des Neunten Buches, mit den für die Heimaufsicht zuständigen Behörden sowie mit dem Medizinischen Dienst gemäß § 278 des Fünften Buches zusammen. Der Träger der Sozialhilfe ist berechtigt und auf Anforderung verpflichtet, den für die Heimaufsicht zuständigen Behörden die Daten über den Leistungserbringer sowie die Ergebnisse der Prüfungen mitzuteilen, soweit sie für die Zwecke der Prüfung durch den Empfänger erforderlich sind. Personenbezogene Daten sind vor der Datenübermittlung zu anonymisieren. Abweichend von Satz 5 dürfen personenbezogene Daten in nicht anonymisierter Form an die für die Heimaufsicht zuständigen Behörden übermittelt werden, soweit sie zu deren Aufgabenerfüllung erforderlich sind. Durch Landesrecht kann von der Einschränkung in Satz 1 erster Halbsatz abgewichen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/78#abs-2 (2) Die Prüfung erfolgt ohne vorherige Ankündigung und erstreckt sich auf Inhalt, Umfang, Wirtschaftlichkeit und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der erbrachten Leistungen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/78#abs-3 (3) Der Träger der Sozialhilfe hat den Leistungserbringer über das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu unterrichten. Das Ergebnis der Prüfung ist dem Leistungsberechtigten in einer wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen.