Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)
SGB XII§ 77 Verfahren und Inkrafttreten der Vereinbarung
Stand: 10.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/77#abs-1 (1) Der Leistungserbringer oder der Träger der Sozialhilfe hat die jeweils andere Partei schriftlich zu Verhandlungen über den Abschluss einer Vereinbarung gemäß § 76 aufzufordern. Bei einer Aufforderung zum Abschluss einer Folgevereinbarung sind die Verhandlungsgegenstände zu benennen. Die Aufforderung durch den Leistungsträger kann an einen unbestimmten Kreis von Leistungserbringern gerichtet werden. Auf Verlangen einer Partei sind geeignete Nachweise zu den Verhandlungsgegenständen vorzulegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/77#abs-2 (2) Kommt es nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem eine Partei zu Verhandlungen aufgefordert wurde, zu einer schriftlichen Vereinbarung, so kann jede Partei hinsichtlich der strittigen Punkte die gemeinsame Schiedsstelle anrufen. Die Schiedsstelle hat unverzüglich über die strittigen Punkte zu entscheiden. Gegen die Entscheidung der Schiedsstelle ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben, ohne dass es eines Vorverfahrens bedarf. Die Klage ist nicht gegen die Schiedsstelle, sondern gegen den Verhandlungspartner zu richten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/77#abs-3 (3) Vereinbarungen und Schiedsstellenentscheidungen treten zu dem darin bestimmten Zeitpunkt in Kraft. Wird in einer Vereinbarung ein Zeitpunkt nicht bestimmt, wird die Vereinbarung mit dem Tag ihres Abschlusses wirksam. Festsetzungen der Schiedsstelle werden, soweit keine Festlegung erfolgt ist, rückwirkend mit dem Tag wirksam, an dem der Antrag bei der Schiedsstelle eingegangen ist. Soweit in den Fällen des Satzes 3 während des Schiedsstellenverfahrens der Antrag geändert wurde, ist auf den Tag abzustellen, an dem der geänderte Antrag bei der Schiedsstelle eingegangen ist. Ein jeweils vor diesem Zeitpunkt zurückwirkendes Vereinbaren oder Festsetzen von Vergütungen ist in den Fällen der Sätze 1 bis 4 nicht zulässig.
Wird zitiert von 125 Entscheidungen zu § 77 SGB XII →
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Nach Gewicht
- LSG Berlin-Brandenburg, 05.12.2013 – L 23 SO 38/10 KLZitiert von 4
- BSG, 23.07.2014 – B 8 SO 2/13 R(Sozialgerichtliches Verfahren - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB 12 - Streitgegenstand - statthafte Klageart - Nichterforderlichkeit einer Beiladung der Schiedsstelle - Nichterforderlichkeit einer Zurückverweisung des Rechtsstreits - Gestaltungsspielraum der Schiedsstelle - Bestimmung des Zeitpunkts des Inkrafttretens eines Schiedsspruchs)Zitiert von 33
- SG Berlin, 06.07.2011 – S 51 SO 507/11 ERZitiert von 2
- BSG, 07.10.2015 – B 8 SO 1/14 R(Sozialhilfe - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB 12 - örtliche Zuständigkeit für den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung - ordnungsgemäße Besetzung der Schiedsstelle - Anrufung der Schiedsstelle während des laufenden Vereinbarungszeitraums zwecks Neufestsetzung der Investitionskosten - keine Notwendigkeit der Kündigung oder sonstigen Beendigung der laufenden Vergütungsvereinbarung - Nichtvorliegen einer unvorhersehbare wesentliche Veränderung iS des § 77 Abs 3 SGB 12 - Entscheidungsspielraum der Schiedsstelle)Zitiert von 15
- LSG Baden-Württemberg, 13.04.2022 – L 2 SO 3089/20 KLZitiert von 1
- LSG NRW, 28.05.2015 – L 9 SO 417/13 KLZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BSG, 12.03.2026 – B 8 SO 6/25 R
- BSG, 22.01.2026 – B 8 SO 15/24 R(Sozialhilfe - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 81 SGB 12 - Investitionskostenvereinbarung - Plausibilität der geltend gemachten Investitionskosten - Baukosten - Heranziehung von Kostenrichtwerten - Kosten für die Anschaffung und Unterhaltung eines Fahrzeugs für Bewohnerfahrten - Erbbauzinsen - externer Vergleich)
- LG Hamburg, 25.07.2025 – 303 O 170/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 77 SGB XII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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14.12.2019 Ausfertigung
§ 77 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I 2789)
BGBl. 2019 I S. 2789
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02.12.2006 Ausfertigung
§ 77 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I 2670)
BGBl. 2006 I S. 2670
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