Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)
SGB XII§ 14 Vorrang von Prävention und Rehabilitation
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/14?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Leistungen zur Prävention oder Rehabilitation sind zum Erreichen der nach dem Neunten Buch mit diesen Leistungen verbundenen Ziele vorrangig zu erbringen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/14?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Träger der Sozialhilfe unterrichten die zuständigen Rehabilitationsträger und die Integrationsämter, wenn Leistungen zur Prävention oder Rehabilitation geboten erscheinen.
Änderungsverlauf
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23.12.2016 Ausfertigung
§ 14 aufgehoben durch Artikel 13 1. 1. 2020 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I 3234)
BGBl. 2016 I S. 3234
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