Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)
SGB XII§ 140 Teilhabe am Arbeitsleben
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/140?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Leistungen zur Beschäftigung erhalten Personen nach § 53, die die Voraussetzungen nach § 58 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches erfüllen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/140?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Leistungen zur Beschäftigung umfassen
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/140?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Leistungen nach Absatz 2 umfassen auch Gegenstände und Hilfsmittel, die wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zur Aufnahme oder Fortsetzung der Beschäftigung erforderlich sind. Voraussetzung für eine Hilfsmittelversorgung ist, dass der Leistungsberechtigte das Hilfsmittel bedienen kann. Die Versorgung mit Hilfsmitteln schließt eine notwendige Unterweisung im Gebrauch und eine notwendige Instandhaltung oder Änderung ein. Die Ersatzbeschaffung des Hilfsmittels erfolgt, wenn sie infolge der körperlichen Entwicklung der Leistungsberechtigten notwendig ist oder das Hilfsmittel aus anderen Gründen ungeeignet oder unbrauchbar geworden ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/140?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Zu den Leistungen nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 gehört auch das Arbeitsförderungsgeld nach § 59 des Neunten Buches.
Änderungsverlauf
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16.12.2022 Ausfertigung
§ 140 eingefügt und neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I 2328)
BGBl. 2022 I S. 2328
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