Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)
SGB XII§ 114 Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe nach sonstigen Vorschriften
Stand: 10.06.2019
Bestimmt sich das Recht des Trägers der Sozialhilfe, Ersatz seiner Aufwendungen von einem anderen zu verlangen, gegen den die Leistungsberechtigten einen Anspruch haben, nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften, die dem § 93 vorgehen, gelten als Aufwendungen
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 114 SGB XII →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LSG Berlin-Brandenburg, 07.04.2022 – L 28 KR 104/19Gesetzliche Krankenversicherung - Krankenbehandlung während Haftunterbrechung - Erstattungsanspruch des Landes gegen die Krankenkasse - Ausschluss des Erstattungsanspruchs wegen Fristablaufs nach § 111 SGB X Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 148
- FG Rheinland-Pfalz, 09.04.2018 – 6 K 2194/17Zitiert von 3
- LSG NRW, 29.11.2012 – L 16 AL 329/11
- SG Aachen, 30.03.2006 – S 4 R 181/05Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
02.12.2006 Ausfertigung
§ 114 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I 2670)
BGBl. 2006 I S. 2670
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.