Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)
SGB XII§ 114 Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe nach sonstigen Vorschriften
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
- LSG Berlin-Brandenburg, 07.04.2022 – L 28 KR 104/19Gesetzliche Krankenversicherung - Krankenbehandlung während Haftunterbrechung - Erstattungsanspruch des Landes gegen die Krankenkasse - Ausschluss des Erstattungsanspruchs wegen Fristablaufs nach § 111 SGB X KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 148
- FG Rheinland-Pfalz, 09.04.2018 – 6 K 2194/17Zitiert von 3
- LSG NRW, 29.11.2012 – L 16 AL 329/11
- SG Aachen, 30.03.2006 – S 4 R 181/05Zitiert von 1
4 Entscheidungen zu § 114 SGB XII →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Bestimmt sich das Recht des Trägers der Sozialhilfe, Ersatz seiner Aufwendungen von einem anderen zu verlangen, gegen den die Leistungsberechtigten einen Anspruch haben, nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften, die dem § 93 vorgehen, gelten als Aufwendungen
1.
die Kosten der Leistung für diejenige Person, die den Anspruch gegen den anderen hat, und
2.
die Kosten für Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel, die gleichzeitig mit der Leistung nach Nummer 1 für den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und die minderjährigen unverheirateten Kinder geleistet wurden.