Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)
SGB XI§ 99 Versichertenverzeichnis
Die Pflegekasse hat ein Versichertenverzeichnis zu führen. Sie hat in das Versichertenverzeichnis alle Angaben einzutragen, die zur Feststellung der Versicherungspflicht oder -berechtigung und des Anspruchs auf Familienversicherung, zur Bemessung und Einziehung der Beiträge sowie zur Feststellung des Leistungsanspruchs erforderlich sind.
Änderungsverlauf
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28.03.2021 Ausfertigung
§ 99 eingefügt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I 591)
BGBl. 2021 I S. 591
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 99 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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