Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)
SGB XI§ 98 Forschungsvorhaben
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
- BSG, 20.04.2016 – B 8 SO 8/14 R(Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Erstattungsanspruch des unzuständigen gegen den zuständigen Sozialhilfeträger - Abgrenzung zwischen § 14 Abs 4 S 1 SGB 9 und § 105 Abs 1 S 1 SGB 10 - örtliche Zuständigkeit - stationäre Leistung - Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung - Unterbringung außerhalb der Einrichtung - funktionale Zuordnung zur Einrichtung)Zitiert von 5
- LSG NRW, 25.06.2015 – L 9 SO 24/13Zitiert von 6
- LSG NRW, 28.05.2015 – L 9 SO 231/12Zitiert von 4
3 Entscheidungen zu § 98 SGB XI →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/98#abs-1 (1) Die Pflegekassen dürfen mit der Erlaubnis der Aufsichtsbehörde die Datenbestände leistungserbringer- und fallbeziehbar für zeitlich befristete und im Umfang begrenzte Forschungsvorhaben selbst auswerten und zur Durchführung eines Forschungsvorhabens über die sich aus § 107 ergebenden Fristen hinaus aufbewahren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/98#abs-2 (2) Personenbezogene Daten sind zu anonymisieren.