Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)

SGB XI

§ 98 Forschungsvorhaben

Stand: 10.06.2019

SozialrechtBund3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/98#abs-1 (1) Die Pflegekassen dürfen mit der Erlaubnis der Aufsichtsbehörde die Datenbestände leistungserbringer- und fallbeziehbar für zeitlich befristete und im Umfang begrenzte Forschungsvorhaben selbst auswerten und zur Durchführung eines Forschungsvorhabens über die sich aus § 107 ergebenden Fristen hinaus aufbewahren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/98#abs-2 (2) Personenbezogene Daten sind zu anonymisieren.

§ 97d § 99