Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)
SGB XI§ 32 Vorläufige Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/32#abs-1 (1) Die Pflegekasse erbringt vorläufige Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, wenn eine sofortige Leistungserbringung erforderlich ist, um eine unmittelbar drohende Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, eine bestehende Pflegebedürftigkeit zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit zu verhüten, und sonst die sofortige Einleitung der Leistungen gefährdet wäre.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/32#abs-2 (2) Die Pflegekasse hat zuvor den zuständigen Träger zu unterrichten und auf die Eilbedürftigkeit der Leistungsgewährung hinzuweisen; wird dieser nicht rechtzeitig, spätestens jedoch vier Wochen nach Antragstellung, tätig, erbringt die Pflegekasse die Leistungen vorläufig.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 32 SGB XI →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BSG, 30.09.2015 – B 3 P 1/14 RSoziale Pflegeversicherung - Pflegeheim - vollstationäre Pflege - Anerkennungsbetrag - aktivierende Pflege - Pflegestandard - rehabilitative MaßnahmeZitiert von 1
- LSG NRW, 14.11.2013 – L 9 SO 46/13Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 32 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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19.06.2001 Ausfertigung
§ 32 eingefügt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I 1046)
BGBl. 2001 I S. 1046
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