Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)
SGB XI§ 136 Verwendung des Sondervermögens
Stand: 26.01.2020
Wird zitiert von 4
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BVerfG, 07.04.2022 – 1 BvL 3/18, 1 BvR 717/16, 1 BvR 2257/16, 1 BvR 2824/17Erziehungsaufwand im Beitragsrecht der SozialversicherungZitiert von 61
- BSG, 10.10.2017 – B 12 KR 119/16 BSozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - keine Klärungsbedürftigkeit von Rechtsfragen zur Reduzierung von Sozialversicherungsbeiträgen im Hinblick auf den Betreuungs- und Erziehungsaufwand für Kinder - kein Verfahrensmangel durch unterbliebene Beiladung der Bundesbank sowie des Ehegatten - rechtsmissbräuchlicher Befangenheitsantrag - kein Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör durch "Nichterhören"Zitiert von 4
- OLG Karlsruhe, 08.10.2014 – 7 U 87/14Zitiert von 1
- LAG Düsseldorf, 11.11.2013 – 9 Sa 469/13Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Ab dem Jahr 2035 kann das Sondervermögen zur Sicherung der Beitragssatzstabilität der sozialen Pflegeversicherung verwendet werden, wenn ohne eine Zuführung von Mitteln an den Ausgleichsfonds eine Beitragssatzanhebung erforderlich würde, die nicht auf über eine allgemeine Dynamisierung der Leistungen hinausgehenden Leistungsverbesserungen beruht. Die Obergrenze der jährlich auf Anforderung des Bundesamtes für Soziale Sicherung an den Ausgleichsfonds abführbaren Mittel ist der 20. Teil des Realwertes des zum 31. Dezember 2034 vorhandenen Mittelbestandes des Sondervermögens. Erfolgt in einem Jahr kein Abruf, so können die für dieses Jahr vorgesehenen Mittel in den Folgejahren mit abgerufen werden, wenn ohne eine entsprechende Zuführung von Mitteln an den Ausgleichsfonds eine Beitragssatzanhebung erforderlich würde, die nicht auf über eine allgemeine Dynamisierung der Leistungen hinausgehenden Leistungsverbesserungen beruht.