Gesetze / Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
SGB X§ 99 Auskunftspflicht von Angehörigen, Unterhaltspflichtigen oder sonstigen Personen
Stand: 10.06.2019
Ist nach dem Recht der Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung oder dem sozialen Entschädigungsrecht
gelten für diese Personen § 60 Abs. 1 Nr. 1 und 3 sowie § 65 Abs. 1 des Ersten Buches entsprechend. Das Gleiche gilt für den in Satz 1 genannten Anwendungsbereich in den Fällen, in denen Unterhaltspflichtige, Angehörige, der frühere Ehegatte, der frühere Lebenspartner oder Erben zum Ersatz der Aufwendungen des Leistungsträgers herangezogen werden. Auskünfte auf Fragen, deren Beantwortung einem nach Satz 1 oder Satz 2 Auskunftspflichtigen oder einer ihm nahe stehenden Person (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung) die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, können verweigert werden.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 99 SGB X →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BSG, 24.02.2011 – B 14 AS 87/09 R(Grundsicherung für Arbeitsuchende - Auskunftsverlangen des Grundsicherungsträgers - sozialgerichtliches Verfahren - kein Austausch der Rechtsgrundlage - keine Umdeutung - keine Anwendung von § 99 SGB 10 - Streitwertfestsetzung)Zitiert von 50
- OLG Zweibrücken, 14.08.2017 – 1 OLG 2 Ss 37/17
- KG, 27.07.2012 – 3 Ws 381/12, 3 Ws 381/12 - 141 AR 303/12Zitiert von 5
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.04.2009 – 1 L 229/04Zitiert von 3
- BSG, 16.01.2019 – B 7 AY 2/17 R(Asylbewerberleistung - Kostenfestsetzung nach Widerspruchsverfahren - Anwendbarkeit des § 64 Abs 1 S 1 SGB 10)Zitiert von 3
- BSG, 23.06.2016 – B 14 AS 4/15 RSozialgerichtliches Verfahren - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Auskunftspflicht Dritter - Auskunftsverlangen gegenüber einem Unterhaltspflichtigen - Ermessensentscheidung - maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage - Nichtvorliegen eines Leistungsfalles - keine Personenidentität zwischen Leistungsberechtigtem und Anspruchsinhaber - KindergeldüberhangZitiert von 27
Zuletzt entschieden
- OLG Naumburg, 13.05.2016 – 2 Rv 31/16
- OVG Niedersachsen, 17.10.2001 – 4 LB 1109/01Zitiert von 7
- BSG, 22.10.1998 – B 5 RJ 56/97 RGesetzliche Rentenversicherung: Hinweispflicht des Rentenversicherungsträgers nach § 115 Abs. 6 SGB VI auch bei der Altersrente für langjährig Versicherte Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 99 SGB X zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.11.2015 Ausfertigung
§ 99 eingefügt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I 2010)
BGBl. 2015 I S. 2010
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.