Gesetze / Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
SGB X§ 98 Auskunftspflicht des Arbeitgebers
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 23
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG NRW, 30.11.2000 – L 16 KR 3/98Zitiert von 1
- BSG, 27.04.2021 – B 12 R 14/19 R(Handlungsform des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung bei einer Prüfung nach § 212a SGB 6 gegenüber einer Festsetzungsstelle für die Beihilfe - Verwaltungsakt - Erforderlichkeit der Einsichtnahme in die Unterlagen aller beihilfeberechtigten Pflegebedürftigen)Zitiert von 11
- LSG Baden-Württemberg, 23.10.2013 – L 4 R 4066/13 ER-B
- LSG NRW, 14.01.2026 – L 15 U 472/25 B ER
- BSG, 29.03.2022 – B 12 KR 1/20 RSozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH - Statusfeststellungsbescheid - Verwaltungsakt mit Dauerwirkung - Aufhebung bei Änderung der Verhältnisse - Mitteilungspflicht der ArbeitgeberZitiert von 22
- BSG, 04.06.2014 – B 14 AS 38/13 RGrundsicherung für Arbeitsuchende - Auskunftspflichten von Dritten und Arbeitgebern - kein Kostenerstattungsanspruch für Arbeitgeberauskünfte - VerfassungsmäßigkeitZitiert von 7
Zuletzt entschieden
- LSG Baden-Württemberg, 14.11.2025 – L 8 R 2378/23
- LSG Berlin-Brandenburg, 13.05.2025 – L 4 BA 99/19
- LSG Berlin-Brandenburg, 05.11.2021 – L 26 BA 32/20Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 98 SGB X zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/98#abs-1 (1) Soweit es in der Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung im Einzelfall für die Erbringung von Sozialleistungen erforderlich ist, hat der Arbeitgeber auf Verlangen dem Leistungsträger oder der zuständigen Einzugsstelle Auskunft über die Art und Dauer der Beschäftigung, den Beschäftigungsort und das Arbeitsentgelt zu erteilen. Wegen der Entrichtung von Beiträgen hat der Arbeitgeber auf Verlangen über alle Tatsachen Auskunft zu erteilen, die für die Erhebung der Beiträge notwendig sind. Der Arbeitgeber hat auf Verlangen die Geschäftsbücher, Listen oder andere Unterlagen, aus denen die Angaben über die Beschäftigung hervorgehen, während der Betriebszeit nach seiner Wahl den in Satz 1 bezeichneten Stellen entweder in deren oder in seinen eigenen Geschäftsräumen zur Einsicht vorzulegen. Das Wahlrecht nach Satz 3 entfällt, wenn besondere Gründe eine Prüfung in den Geschäftsräumen des Arbeitgebers gerechtfertigt erscheinen lassen. Satz 4 gilt nicht gegenüber Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes. Die Sätze 2 bis 5 gelten auch für Stellen im Sinne des § 28p Abs. 6 des Vierten Buches.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/98#abs-1a (1a) Soweit die Träger der Rentenversicherung nach § 28p des Vierten Buches prüfberechtigt sind, bestehen die Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 3 bis 6 gegenüber den Einzugsstellen wegen der Entrichtung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags nicht; die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 2 besteht gegenüber den Einzugsstellen nur im Einzelfall.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/98#abs-2 (2) Wird die Auskunft wegen der Erbringung von Sozialleistungen verlangt, gilt § 65 Abs. 1 des Ersten Buches entsprechend. Auskünfte auf Fragen, deren Beantwortung dem Arbeitgeber selbst oder einer ihm nahe stehenden Person (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung) die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, können verweigert werden; dem Arbeitgeber stehen die in Absatz 1 Satz 6 genannten Stellen gleich.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/98#abs-3 (3) Hinsichtlich des Absatzes 1 Satz 2 und 3 sowie des Absatzes 2 stehen einem Arbeitgeber die Personen gleich, die wie ein Arbeitgeber Beiträge für eine kraft Gesetzes versicherte Person zu entrichten haben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/98#abs-4 (4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Durchführung der in Absatz 1 genannten Mitwirkung bestimmen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/98#abs-5 (5) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Leistungsträger, wenn sie wie ein Arbeitgeber Beiträge für eine kraft Gesetzes versicherte Person zu entrichten haben.