Gesetze / Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
SGB X§ 74 Übermittlung bei Verletzung der Unterhaltspflicht und beim Versorgungsausgleich
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- BSG, 31.10.2012 – B 13 R 437/11 BSozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Rechtsweg - Behandlung einer auch auf Amtshaftung gestützten Klage - Klageerhebung beim unzuständigen Gericht - RechtshängigkeitZitiert von 41
- VG Köln, 31.08.2009 – 27 K 5075/07Zitiert von 1
- VG Köln, 20.03.2009 – 27 K 183/08Zitiert von 4
- VG Köln, 20.03.2009 – 27 K 5617/07Zitiert von 18
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/74#abs-1 (1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit sie erforderlich ist
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 ist eine Übermittlung nur zulässig, wenn die auskunftspflichtige Person ihre Pflicht, nachdem sie unter Hinweis auf die in diesem Buch enthaltene Übermittlungsbefugnis der in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen gemahnt wurde, innerhalb angemessener Frist nicht oder nicht vollständig erfüllt hat. Diese Stellen dürfen die Anschrift der auskunftspflichtigen Person zum Zwecke der Mahnung übermitteln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/74#abs-2 (2) Eine Übermittlung von Sozialdaten durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung und durch die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist auch zulässig, soweit sie für die Erfüllung der nach § 5 des Auslandsunterhaltsgesetzes der zentralen Behörde (§ 4 des Auslandsunterhaltsgesetzes) obliegenden Aufgaben und zur Erreichung der in den §§ 16 und 17 des Auslandsunterhaltsgesetzes bezeichneten Zwecke erforderlich ist.