Gesetze / Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
SGB X§ 74 Übermittlung bei Verletzung der Unterhaltspflicht und beim Versorgungsausgleich
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/74#abs-1 (1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit sie erforderlich ist
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 ist eine Übermittlung nur zulässig, wenn die auskunftspflichtige Person ihre Pflicht, nachdem sie unter Hinweis auf die in diesem Buch enthaltene Übermittlungsbefugnis der in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen gemahnt wurde, innerhalb angemessener Frist nicht oder nicht vollständig erfüllt hat. Diese Stellen dürfen die Anschrift der auskunftspflichtigen Person zum Zwecke der Mahnung übermitteln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/74#abs-2 (2) Eine Übermittlung von Sozialdaten durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung und durch die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist auch zulässig, soweit sie für die Erfüllung der nach § 5 des Auslandsunterhaltsgesetzes der zentralen Behörde (§ 4 des Auslandsunterhaltsgesetzes) obliegenden Aufgaben und zur Erreichung der in den §§ 16 und 17 des Auslandsunterhaltsgesetzes bezeichneten Zwecke erforderlich ist.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 74 SGB X →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BSG, 31.10.2012 – B 13 R 437/11 BSozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Rechtsweg - Behandlung einer auch auf Amtshaftung gestützten Klage - Klageerhebung beim unzuständigen Gericht - RechtshängigkeitZitiert von 42
- VG Köln, 31.08.2009 – 27 K 5075/07Zitiert von 1
- VG Köln, 20.03.2009 – 27 K 183/08Zitiert von 4
- VG Köln, 20.03.2009 – 27 K 5617/07Kostenerstattung einer ordnungsbehördlichen Bestattung; Auswirkung einer Unterhaltspflichtverletzung des Verstorbenen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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23.05.2011 Ausfertigung
§ 74 neu gefasst durch Artikel 13 des Gesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I 898)
BGBl. 2011 I S. 898
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29.07.2009 Ausfertigung
§ 74 eingefügt durch Artikel 4 Abs. 15 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I 2258)
BGBl. 2009 I S. 2258
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17.12.2008 Ausfertigung
§ 74 neu gefasst durch Artikel 106 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2008 I S. 2586
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.