Gesetze / Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
SGB X§ 69 Übermittlung für die Erfüllung sozialer Aufgaben
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/69?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit sie erforderlich ist
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/69?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für die Erfüllung einer gesetzlichen oder sich aus einem Tarifvertrag ergebenden Aufgabe sind den in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen gleichgestellt
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/69?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Übermittlung von Sozialdaten durch die Bundesagentur für Arbeit an die Krankenkassen ist zulässig, soweit sie erforderlich ist, den Krankenkassen die Feststellung der Arbeitgeber zu ermöglichen, die am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz teilnehmen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/69?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Krankenkassen sind befugt, einem Arbeitgeber mitzuteilen, ob die Fortdauer einer Arbeitsunfähigkeit oder eine erneute Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers auf derselben Krankheit beruht; die Übermittlung von Diagnosedaten an den Arbeitgeber ist nicht zulässig.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/69?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Rechnungshöfe und der anderen Stellen, auf die § 67c Absatz 3 Satz 1 Anwendung findet.
Änderungsverlauf
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22.12.2025 Ausfertigung
§ 69 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 355)
BGBl. 2025 I Nr. 355
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25.09.2024 Ausfertigung
§ 69 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 25. September 2024 (BGBl. I Nr. 292)
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20.08.2021 Ausfertigung
§ 69 geändert durch Artikel 45 1. 1. 2025 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I 3932)
BGBl. 2021 I S. 3932
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21.12.2008 Ausfertigung
§ 69 eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I 2933)
BGBl. 2008 I S. 2933
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23.12.2003 Ausfertigung
§ 69 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I 2848)
BGBl. 2003 I S. 2848
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