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Artikel 6 · BT-Drs. 16/10488 · S. 19

Zu Artikel 6 (Änderung des SGB X)

Zu Artikel 6 (Änderung des SGB X)
Zu Nummer 1 (§ 67e)
Folgeänderung zur Änderung in § 18h des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch.
Zu Nummer 2 (§ 69)
Mit der Änderung werden die Behörden, die Leistungen für
Verfolgte des SED-Regimes nach dem Strafrechtlichen und
dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz auszah-
len, den in § 35 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ge-
nannten Stellen gleichgestellt. Die Einbeziehung ist insbe-
sondere nach der Einführung der Besonderen Zuwendung
für Haftopfer (§ 17a Strafrechtliches Rehabilitierungsge-
setz) erforderlich. Wie in Bezug auf Leistungen nach ver-
gleichbaren Gesetzen sollen den zuständigen Behörden der
Länder die für die Zahlung, Überwachung und Einstellung
der Dauerleistungen relevanten Sozialdaten rasch zur Verfü-
gung stehen.
Zu Nummer 3 (§ 101a)
Folgeänderungen zur einheitlichen Übermittlung auch der
Sterbefallmitteilungen über die Datenstelle der Träger der
Rentenversicherung. Die Vorschrift ergänzt die in § 196
Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vorgesehene
Neuregelung, wonach u. a. die Sterbefallmitteilungen künf-
tig zuerst an die Datenstelle der Träger der Rentenversiche-
rung zu leiten sind und bestimmt, dass sie von dort unver-
züglich an die Deutsche Post AG weiterzuleiten sind, damit
die Deutsche Post AG ihre Aufgaben nach § 119 des Sechs-
ten Buches Sozialgesetzbuch wahrnehmen kann. Das Nä-
here zu den in der Sterbefallmitteilung anzugebenden Daten
findet sich künftig in § 196 Abs. 2 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch, die Befugnisse der Deutschen Post AG
werden weiterhin in § 101a des Zehnten Buches Sozial-
gesetzbuch geregelt.

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Herkunft

BT-Drs. 16/10488, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 68.402–70.031 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.54) +D1D2D3 · Prüfwert 970a967ec31f58ce….

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