Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 6 · BT-Drs. 16/10488 · S. 19
Zu Artikel 6 (Änderung des SGB X)
Zu Artikel 6 (Änderung des SGB X) Zu Nummer 1 (§ 67e) Folgeänderung zur Änderung in § 18h des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Zu Nummer 2 (§ 69) Mit der Änderung werden die Behörden, die Leistungen für Verfolgte des SED-Regimes nach dem Strafrechtlichen und dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz auszah- len, den in § 35 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ge- nannten Stellen gleichgestellt. Die Einbeziehung ist insbe- sondere nach der Einführung der Besonderen Zuwendung für Haftopfer (§ 17a Strafrechtliches Rehabilitierungsge- setz) erforderlich. Wie in Bezug auf Leistungen nach ver- gleichbaren Gesetzen sollen den zuständigen Behörden der Länder die für die Zahlung, Überwachung und Einstellung der Dauerleistungen relevanten Sozialdaten rasch zur Verfü- gung stehen. Zu Nummer 3 (§ 101a) Folgeänderungen zur einheitlichen Übermittlung auch der Sterbefallmitteilungen über die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung. Die Vorschrift ergänzt die in § 196 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vorgesehene Neuregelung, wonach u. a. die Sterbefallmitteilungen künf- tig zuerst an die Datenstelle der Träger der Rentenversiche- rung zu leiten sind und bestimmt, dass sie von dort unver- züglich an die Deutsche Post AG weiterzuleiten sind, damit die Deutsche Post AG ihre Aufgaben nach § 119 des Sechs- ten Buches Sozialgesetzbuch wahrnehmen kann. Das Nä- here zu den in der Sterbefallmitteilung anzugebenden Daten findet sich künftig in § 196 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, die Befugnisse der Deutschen Post AG werden weiterhin in § 101a des Zehnten Buches Sozial- gesetzbuch geregelt.
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Herkunft
BT-Drs. 16/10488, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 68.402–70.031 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.54) +D1D2D3 · Prüfwert 970a967ec31f58ce….
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