Gesetze / Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
SGB X§ 67a Erhebung von Sozialdaten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/67a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Erhebung von Sozialdaten durch die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen ist zulässig, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung einer Aufgabe der erhebenden Stelle nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist. Dies gilt auch für die Erhebung der besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679. § 22 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/67a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Sozialdaten sind bei der betroffenen Person zu erheben. Ohne ihre Mitwirkung dürfen sie nur erhoben werden
Änderungsverlauf
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19.07.2024 Ausfertigung
§ 67a eingefügt durch Artikel 8d des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 245)
BGBl. 2024 I Nr. 245
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