Gesetze / Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -

SGB X

§ 57 Zustimmung von Dritten und Behörden

Stand: 10.06.2019

SozialrechtBund22 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/57#abs-1 (1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der in Rechte eines Dritten eingreift, wird erst wirksam, wenn der Dritte schriftlich zustimmt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/57#abs-2 (2) Wird anstatt eines Verwaltungsaktes, bei dessen Erlass nach einer Rechtsvorschrift die Genehmigung, die Zustimmung oder das Einvernehmen einer anderen Behörde erforderlich ist, ein Vertrag geschlossen, so wird dieser erst wirksam, nachdem die andere Behörde in der vorgeschriebenen Form mitgewirkt hat.

§ 56 § 58