Gesetze / Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
SGB X§ 57 Zustimmung von Dritten und Behörden
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/57#abs-1 (1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der in Rechte eines Dritten eingreift, wird erst wirksam, wenn der Dritte schriftlich zustimmt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/57#abs-2 (2) Wird anstatt eines Verwaltungsaktes, bei dessen Erlass nach einer Rechtsvorschrift die Genehmigung, die Zustimmung oder das Einvernehmen einer anderen Behörde erforderlich ist, ein Vertrag geschlossen, so wird dieser erst wirksam, nachdem die andere Behörde in der vorgeschriebenen Form mitgewirkt hat.
Wird zitiert von 22 Entscheidungen zu § 57 SGB X →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BSG, 28.04.2004 – B 6 KA 8/03 RVertragszahn$2rtliche Wirtschaftlichkeitspr$2fung: Wirksamkeit eines ohne Zustimmung der Krankenkassen geschlossenen Vergleichs Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- BSG, 12.02.2020 – B 6 KA 25/18 RVertragsärztliche Versorgung - Selektivvertrag zur hausarztzentrierten Versorgung - Regelung zur Selbsterbringung von Leistungen des Allgemeinlabors - keine Verletzung des vertragsärztlichen Status der LaborärzteZitiert von 11
- BSG, 22.04.2015 – B 3 KR 26/14 B(Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - im Revisionsverfahren nur auf Bundesrecht bezogene Rechtsfragen klärungsfähig - Bedeutung des Schriftformerfordernisses nach § 59 Abs 2 SGB 10 bei Kündigung eines Rahmenvertrages nach § 132a Abs 2 SGB 5 - keine Anwendung von § 57 Abs 1 SGB 10 auf die Kündigung eines öffentlich-rechtlichen Vertrages)Zitiert von 1
- LSG Hessen, 08.05.2025 – L 8 KR 257/24 B ERZitiert von 1
- LSG NRW, 20.06.2003 – L 10 B 3/03 KA ERZitiert von 4
- BSG, 10.04.2014 – B 1 KR 13/14 BSozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Zulässigkeit der Revision - Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung, der Divergenz sowie des VerfahrensfehlersZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- LSG Hessen, 03.06.2022 – L 9 U 203/19Zitiert von 1
- LSG Hessen, 28.05.2020 – L 8 BA 42/19Zitiert von 5
- LSG Berlin-Brandenburg, 12.12.2019 – L 31 AS 321/17
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 57 SGB X zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.12.2018 Ausfertigung
§ 57 geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I 2639)
BGBl. 2018 I S. 2639
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.