Gesetze / Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
SGB X§ 33 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes
Stand: 10.07.2026
Wird zitiert von 884
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 29.01.2013 – L 9 R 3176/11Zitiert von 5
- BSG, 15.12.2010 – B 14 AS 92/09 RAbsenkung des Arbeitslosengeld II - Sanktionsbescheid - Bestimmtheit - Anforderungen an die Rechtsfolgenbelehrung - Zumutbarkeit des Arbeitsangebots - Gefährdung der Kindeserziehung - BekanntgabeZitiert von 96
- SG Frankfurt am Main, 28.11.2024 – S 9 AS 1125/23
- LSG Baden-Württemberg, 22.07.2022 – L 4 BA 3605/20
- SG GieBen, 07.10.2014 – S 17 R 224/13Zitiert von 1
- SG Stuttgart, 22.02.2010 – S 24 R 7246/07
Zuletzt entschieden
- BSG, 18.06.2026 – B 3 KR 5/25 RHebammenhilfevertrag: Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses für eine unmittelbar gerichtliche Feststellung zur Vertragspartnereigenschaft wegen Vorrangs des Schiedsverfahrens KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 2
- LSG NRW, 12.06.2026 – L 4 U 190/26
- LSG Baden-Württemberg, 14.04.2026 – L 2 SO 617/26 ER-B
884 Entscheidungen zu § 33 SGB X →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 33 SGB X zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/33#abs-1 (1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/33#abs-2 (2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 36a Absatz 2 und 2a des Ersten Buches findet insoweit keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/33#abs-3 (3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/33#abs-4 (4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 36a Absatz 2 des Ersten Buches erforderliche Signatur oder für das nach § 36a Absatz 2a Nummer 3 Buchstabe a des Ersten Buches erforderliche Siegel durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/33#abs-5 (5) Bei einem Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Satz 1 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen; bei einem elektronischen Verwaltungsakt muss auch das der Signatur zugrunde liegende Zertifikat nur die erlassende Behörde erkennen lassen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.