Gesetze / Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
SGB X§ 32 Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/32#abs-1 (1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/32#abs-2 (2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit
oder verbunden werden mit
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/32#abs-3 (3) Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen.
Wird zitiert von 276 Entscheidungen zu § 32 SGB X →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- SG Münster, 27.05.2011 – S 5 B 73/10
- SG Köln, 25.03.2011 – S 32 BK 46/10Zitiert von 1
- BSG, 02.11.2012 – B 4 KG 2/11 RKinderzuschlag - Bewilligung vor Abschluss aller Ermittlungen zum berücksichtigungsfähigen Einkommen - Vorbehalt der Rückforderung - Zulässigkeit der Vorwegzahlung auf Grundlage einer NebenbestimmungZitiert von 12
- OVG Sachsen, 20.12.2022 – 3 A 307/22Zitiert von 1
- BSG, 28.09.2005 – B 6 KA 60/03 RVertragsärztliche Versorgung: Unzulässigkeit der Befristung einer Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen nach § 121a SGB V Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 24
- LSG Berlin-Brandenburg, 21.08.2020 – L 10 AS 717/17Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BSG, 26.03.2026 – B 10 EG 1/25 RElterngeldrecht - selbstständige Erwerbstätigkeit - Nachweis von Einkommen im Bezugszeitraum - Einkünfte aus Gewerbebetrieb - Gewinnermittlung bei bilanzierungspflichtigen Gesellschaften - Betriebsvermögensvergleich - Nichterweislichkeit von Einkommen
- LSG Berlin-Brandenburg, 19.02.2026 – L 24 SO 116/25Zitiert von 1
- BSG, 28.01.2026 – B 1 KR 20/24 RKrankenversicherung - Ruhen der Leistungsansprüche - Freiheitsentzug - Zurückstellung der Strafvollstreckung wegen einer stationären Suchtrehabilitationsbehandlung
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 32 SGB X zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
09.01.2002 Ausfertigung
§ 32 neu gefasst durch Artikel 18 des Gesetzes vom 9. Januar 2002 (BGBl. I 361)
BGBl. 2002 I S. 361
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.