Gesetze / Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
SGB X§ 19 Amtssprache
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/19#abs-1 (1) Die Amtssprache ist deutsch. Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen mit Sprachbehinderungen haben das Recht, in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren; Kosten für Kommunikationshilfen sind von der Behörde oder dem für die Sozialleistung zuständigen Leistungsträger zu tragen. § 5 der Kommunikationshilfenverordnung in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/19#abs-1a (1a) § 11 des Behindertengleichstellungsgesetzes gilt in seiner jeweils geltenden Fassung für das Sozialverwaltungsverfahren entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/19#abs-2 (2) Werden bei einer Behörde in einer fremden Sprache Anträge gestellt oder Eingaben, Belege, Urkunden oder sonstige Dokumente vorgelegt, soll die Behörde unverzüglich die Vorlage einer Übersetzung innerhalb einer von ihr zu setzenden angemessenen Frist verlangen, sofern sie nicht in der Lage ist, die Anträge oder Dokumente zu verstehen. In begründeten Fällen kann die Vorlage einer beglaubigten oder von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigten Übersetzung verlangt werden. Wird die verlangte Übersetzung nicht innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt, kann die Behörde eine Übersetzung beschaffen und hierfür Ersatz ihrer Aufwendungen in angemessenem Umfang verlangen. Falls die Behörde Dolmetscher oder Übersetzer herangezogen hat, die nicht Kommunikationshilfe im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind, erhalten sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Vergütung; mit Dolmetschern oder Übersetzern kann die Behörde eine Vergütung vereinbaren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/19#abs-3 (3) Soll durch eine Anzeige, einen Antrag oder die Abgabe einer Willenserklärung eine Frist in Lauf gesetzt werden, innerhalb deren die Behörde in einer bestimmten Weise tätig werden muss, und gehen diese in einer fremden Sprache ein, beginnt der Lauf der Frist erst mit dem Zeitpunkt, in dem der Behörde eine Übersetzung vorliegt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/19#abs-4 (4) Soll durch eine Anzeige, einen Antrag oder eine Willenserklärung, die in fremder Sprache eingehen, zugunsten eines Beteiligten eine Frist gegenüber der Behörde gewahrt, ein öffentlich-rechtlicher Anspruch geltend gemacht oder eine Sozialleistung begehrt werden, gelten die Anzeige, der Antrag oder die Willenserklärung als zum Zeitpunkt des Eingangs bei der Behörde abgegeben, wenn die Behörde in der Lage ist, die Anzeige, den Antrag oder die Willenserklärung zu verstehen, oder wenn innerhalb der gesetzten Frist eine Übersetzung vorgelegt wird. Anderenfalls ist der Zeitpunkt des Eingangs der Übersetzung maßgebend. Auf diese Rechtsfolge ist bei der Fristsetzung hinzuweisen.
Wird zitiert von 29 Entscheidungen zu § 19 SGB X →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Rheinland-Pfalz, 30.05.2016 – 7 A 10583/15Zitiert von 3
- LSG Hessen, 21.10.2024 – L 6 P 34/24 B ERZitiert von 1
- LSG NRW, 08.09.2022 – L 7 AS 1360/21Zitiert von 1
- BSG, 06.02.2008 – B 6 KA 40/06 RVertragsärztliche Versorgung: Voraussetzungen der Ermächtigung zur psychotherapeutischen Behandlung in einer nicht deutschen Muttersprache Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
- SG Detmold, 08.04.2015 – S 2 SO 79/15 ER
- VG Mainz, 07.05.2015 – 1 K 716/14.MZZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Berlin, 31.03.2026 – 13 K 33/22
- BSG, 03.11.2025 – B 5 R 45/25 BSozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Entscheidungserheblichkeit - Mehrfachbegründung
- LSG NRW, 06.09.2024 – L 3 R 619/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 19 SGB X zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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05.05.2004 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 4 Abs. 72 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I 718)
BGBl. 2004 I S. 718
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21.08.2002 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I 3322)
BGBl. 2002 I S. 3322
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19.06.2001 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I 1046)
BGBl. 2001 I S. 1046
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