Gesetze / Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
SGB X§ 9 Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 80
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Nach Gewicht
- OVG NRW, 16.04.2013 – 12 A 1292/09Jugendhilferechtlicher Kostenbeitrag; Einkommensermittlung und Auswirkungen eines Steuerklassenwechsels KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 23
- BSG, 23.09.2025 – B 4 AS 10/24 RSozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Widerspruchsverfahren - Rechtsanwalt - ordnungsgemäße Bevollmächtigung - Nachweis - Übersendung der Vollmachtsurkunde mit dem Widerspruch per Telefax - Aufforderung zum Nachweis der Bevollmächtigung im Original - Verfahrensermessen der Behörde
- BSG, 26.05.2021 – B 6 KA 7/20 RVertragsärztliche Versorgung - Wirksamkeit eines im Verfahren der Wirtschaftlichkeitsprüfung geschlossenen Vergleichs - Schriftformerfordernis für öffentlich-rechtliche Verträge - Aufnahme zur NiederschriftZitiert von 5
- SG Duisburg, 28.02.2025 – S 49 U 125/22
- VG Gera, 25.06.2024 – 6 K 75/24 Ge
- SG Marburg, 12.01.2024 – S 19 P 4/23
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 23.04.2026 – 25 K 5521/23
- VG Osnabrück, 21.08.2025 – 4 A 162/23
- BSG, 14.05.2025 – B 4 KG 1/24 RSozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Vorverfahren - Widerspruchseinlegung per einfacher E-Mail - Formunwirksamkeit - Sachentscheidung der Widerspruchsbehörde - Bindungswirkung - Einbeziehung von Folgebescheiden - Kinderzuschlag - Einkommensberücksichtigung - Haushaltsgemeinschaft - UnterhaltsvermutungZitiert von 10
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 SGB X zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Das Verwaltungsverfahren ist an bestimmte Formen nicht gebunden, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens bestehen. Es ist einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen.