Gesetze / Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung
VAErstV§ 2 Durchführung der Erstattung
Stand: 04.07.2020
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- SG Münster, 30.09.2020 – S 14 R 239/19
- BSG, 07.04.2022 – B 5 R 35/21 R(Verjährung des Erstattungsanspruchs des Rentenversicherungsträgers gegen den zuständigen Träger der Versorgungslast nach § 225 Abs 1 SGB 6 - Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht)Zitiert von 4
- LSG Berlin-Brandenburg, 26.02.2020 – L 16 R 670/19Zitiert von 2
- LSG Berlin-Brandenburg, 24.02.2022 – L 17 R 534/19Zitiert von 1
- BSG, 23.11.2022 – B 5 R 88/22 BSozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsatzrüge - fortbestehende Klärungsbedürftigkeit - Berücksichtigung neuer Rechtsprechung - nachträgliche Divergenz - Begründung der Divergenz mit einem vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist verkündeten, aber noch nicht abgesetzten UrteilZitiert von 1
- LSG Berlin-Brandenburg, 17.02.2015 – L 4 R 819/12 NZBZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BSG, 21.03.2018 – B 13 R 17/15 RPflicht des zuständigen Unfallversicherungsträges zur Erstattung von aus der materiell-rechtswidrigen Übertragung von Ansprüchen auf Verletztenrente durch rechtskräftigen familiengerichtlichen Versorgungsausgleich resultierenden Aufwendungen des Trägers der gesetzlichen RentenversicherungZitiert von 8
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 VAErstV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAErstV/2#abs-1 (1) Der Träger der Rentenversicherung soll die zu erstattenden Aufwendungen innerhalb von vier Kalendermonaten nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Aufwendungen entstanden sind, feststellen und von dem zuständigen Träger der Versorgungslast anfordern (Erstattungsanforderung).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAErstV/2#abs-2 (2) Die Erstattungsanforderung ist mit den erforderlichen Angaben über den Verpflichtungsgrund und die Berechnung der zu erstattenden Aufwendungen zu versehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAErstV/2#abs-3 (3) Der Erstattungsanspruch wird sechs Monate nach Eingang der Erstattungsanforderung beim zuständigen Träger der Versorgungslast fällig.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VAErstV/2#abs-4 (4) Der Erstattungsanspruch des Trägers der Rentenversicherung verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Aufwendungen angefordert werden sollen. Für die Hemmung, die Unterbrechung und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches sinngemäß.