Gesetze / Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
SGB X§ 93 Gesetzlicher Auftrag
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 43
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 19.12.2012 – L 2 SO 2960/12
- LSG Baden-Württemberg, 11.07.2012 – L 2 SO 2371/11Zitiert von 1
- LSG NRW, 24.05.2012 – L 16 KR 675/11
- LSG Baden-Württemberg, 12.07.2017 – L 5 KR 2817/15Zitiert von 3
- SG Düsseldorf, 07.04.2004 – S 31 VG 623/04
- BSG, 17.06.2008 – B 1 KR 30/07 RZitiert von 18
Zuletzt entschieden
- LSG Hessen, 30.04.2025 – L 4 SO 80/24Zitiert von 2
- BSG, 29.02.2024 – B 8 SO 16/22 RSozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsanspruch des nachrangig verpflichteten Jugendhilfeträgers gegen den vorrangig verpflichteten Sozialhilfeträger - Begriff der Sozialleistung - Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs für von einem anderen Jugendhilfeträger erbrachte und diesem erstattete Leistungen - Leistungserbringung aufgrund eines gesetzlichen Auftrags
- OVG NRW, 17.05.2023 – 12 A 2118/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 93 SGB X zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Handelt ein Leistungsträger auf Grund gesetzlichen Auftrags für einen anderen, gelten § 89 Abs. 3 und 5 sowie § 91 Abs. 1 und 3 entsprechend.