Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
SGB VIII§ 42d Übergangsregelung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 14
Nach Gewicht
- VGH Bayern, 17.12.2018 – 12 ZB 18.2462Zitiert von 8
- VGH Baden-Württemberg, 30.01.2024 – 12 S 253/22Zitiert von 1
- VG Potsdam, 24.01.2019 – VG 7 K 6403/17
- VG Mainz, 03.07.2018 – 1 K 1463/17.MZZitiert von 3
- VGH Baden-Württemberg, 08.01.2021 – 12 S 1407/19Zitiert von 10
- VG Schwerin, 27.03.2024 – 6 B 289/24 SNZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Hannover, 23.01.2026 – 3 A 6049/23
- VG Ansbach, 21.10.2024 – AN 6 K 21.02159
- VG Stade, 29.04.2024 – 4 B 368/24
14 Entscheidungen zu § 42d SGB VIII →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 42d SGB VIII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/42d#abs-1 (1) Kann ein Land die Anzahl von unbegleiteten ausländischen Kindern oder Jugendlichen, die seiner Aufnahmequote nach § 42c entspricht, nicht aufnehmen, so kann es dies gegenüber dem Bundesverwaltungsamt anzeigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/42d#abs-2 (2) In diesem Fall reduziert sich für das Land die Aufnahmequote
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/42d#abs-3 (3) Bis zum 31. Dezember 2016 kann die Ausschlussfrist nach § 42b Absatz 4 Nummer 4 um einen Monat verlängert werden, wenn die zuständige Landesstelle gegenüber dem Bundesverwaltungsamt anzeigt, dass die Durchführung des Verteilungsverfahrens in Bezug auf einen unbegleiteten ausländischen Minderjährigen nicht innerhalb dieser Frist erfolgen kann. In diesem Fall hat das Jugendamt nach Ablauf eines Monats nach Beginn der vorläufigen Inobhutnahme die Bestellung eines Vormunds oder Pflegers zu veranlassen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/42d#abs-4 (4) Ab dem 1. August 2016 ist die Geltendmachung des Anspruchs des örtlichen Trägers gegenüber dem nach § 89d Absatz 3 erstattungspflichtigen Land auf Erstattung der Kosten, die vor dem 1. November 2015 entstanden sind, ausgeschlossen. Der Erstattungsanspruch des örtlichen Trägers gegenüber dem nach § 89d Absatz 3 erstattungspflichtigen Land verjährt in einem Jahr; im Übrigen gilt § 113 des Zehnten Buches entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/42d#abs-5 (5) Die Geltendmachung des Anspruchs des örtlichen Trägers gegenüber dem nach § 89d Absatz 3 erstattungspflichtigen Land auf Erstattung der Kosten, die nach dem 1. November 2015 entstanden sind, ist ausgeschlossen. Die Erstattung dieser Kosten richtet sich nach § 89d Absatz 1.