Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)
SGB I§ 49 Auszahlung bei Unterbringung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%201/49#abs-1 (1) Ist ein Leistungsberechtigter auf Grund richterlicher Anordnung länger als einen Kalendermonat in einer Anstalt oder Einrichtung untergebracht, sind laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, an die Unterhaltsberechtigten auszuzahlen, soweit der Leistungsberechtigte kraft Gesetzes unterhaltspflichtig ist und er oder die Unterhaltsberechtigten es beantragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%201/49#abs-2 (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn für Kinder, denen gegenüber der Leistungsberechtigte nicht kraft Gesetzes unterhaltspflichtig ist, Geldleistungen erbracht werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%201/49#abs-3 (3) § 48 Abs. 1 Satz 4 bleibt unberührt.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 49 SGB I →
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Änderungsverlauf
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13.06.1994 Ausfertigung
§ 49 geändert und umnummeriert durch Artikel II geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 13. Juni 1994 (BGBl. I 1229)
BGBl. 1994 I S. 1229
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20.07.1988 Ausfertigung
§ 49 eingefügt und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 1988 (BGBl. I 1046)
BGBl. 1988 I S. 1046
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09.07.1980 Ausfertigung
§ 49 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Juli 1980 (BGBl. I 905)
BGBl. 1980 I S. 905
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