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Artikel 1 · BT-Drs. 11/1004 · S. 11
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch Zu Nummer 1 (§ 48) a) Absatz 1 Satz 2 enthält eine notwendige Folgeän- derung zu § 54 Abs. 4. Damit wird klargestellt, daß die Auszahlung auch zugunsten von Zählkindern möglich ist, und zwar nach dem in § 54 Abs. 4 Satz 2 genannten Maßstab. b) Die Änderung in Absatz 2 ist eine sprachliche An- passung des Gesetzestextes zu der Änderung in Absatz 1. Unabhängig hiervon findet § 54 Abs. 4 auch ent- sprechende Anwendung für nicht unterhaltsbe- rechtigte Zahl- und Zählkinder, wenn für diese Geldleistungen nach § 48 Abs. 2 abgezweigt wer- den. Zu Nummer 2 (§ 49) Diese Änderung ist eine Folgeänderung, die sich aus der Einfügung von Satz 2 in § 48 Abs. 1 ergibt. Zu Nummer 3 (§ 53) Zu Absatz 4 wird auf den Allgemeinen Teil der Be- gründung Bezug genommen. Satz 1 soll Leistungsberechtigte und Versicherte da- vor schützen, Ansprüche auf Geldleistungen vor- schnell zu übertragen oder zu verpfänden (materiell - rechtlicher Zweck). Darüber hinaus soll die Regelung für die Sozialleistungsträger die erforderliche Rechts- klarheit schaffen und eine einfache Abwicklung von Übertragungs- und Verpfändungsvorgängen sicher- stellen (verfahrensrechtlicher Zweck). Im Hinblick auf die Akzessorietät nicht nur der Verpfändung, sondern teilweise auch der Sicherungsabtretung sind entspre- chend § 46 Abs. 3 AO auch Angaben über den Ver- pfändungs- oder Übertragungsgrund erforderlich. Für die Höhe einer Forderung reicht die Bestimmbarkeit aus; die Forderung muß deshalb der Höhe nach nicht immer exakt bestimmt werden. Der Vordruck ist von Drucksache 11/1004 Deutscher Bundestag — 11. Wahlperiode dem jeweiligen Sozialleistungsträger zur Verfügung zu stellen. Die Regelung geht davon aus, daß die Spit- zenverbände der Sozialleistungsträger einen mög
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 10.137 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 11/1004, 11. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 39.269–49.406 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.62) +D1D2D3 · Prüfwert 30f6fb28304d28fa….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP