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Artikel 1 · BT-Drs. 11/1004 · S. 11

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1
Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
Zu Nummer 1 (§ 48)
a) Absatz 1 Satz 2 enthält eine notwendige Folgeän-
derung zu § 54 Abs. 4. Damit wird klargestellt, daß
die Auszahlung auch zugunsten von Zählkindern
möglich ist, und zwar nach dem in § 54 Abs. 4
Satz 2 genannten Maßstab.
b) Die Änderung in Absatz 2 ist eine sprachliche An-
passung des Gesetzestextes zu der Änderung in
Absatz 1.
Unabhängig hiervon findet § 54 Abs. 4 auch ent-
sprechende Anwendung für nicht unterhaltsbe-
rechtigte Zahl- und Zählkinder, wenn für diese
Geldleistungen nach § 48 Abs. 2 abgezweigt wer-
den.
Zu Nummer 2 (§ 49)
Diese Änderung ist eine Folgeänderung, die sich aus
der Einfügung von Satz 2 in § 48 Abs. 1 ergibt.
Zu Nummer 3 (§ 53)
Zu Absatz 4 wird auf den Allgemeinen Teil der Be-
gründung Bezug genommen.
Satz 1 soll Leistungsberechtigte und Versicherte da-
vor schützen, Ansprüche auf Geldleistungen vor-
schnell zu übertragen oder zu verpfänden (materiell
-
rechtlicher Zweck). Darüber hinaus soll die Regelung
für die Sozialleistungsträger die erforderliche Rechts-
klarheit schaffen und eine einfache Abwicklung von
Übertragungs- und Verpfändungsvorgängen sicher-
stellen (verfahrensrechtlicher Zweck). Im Hinblick auf
die Akzessorietät nicht nur der Verpfändung, sondern
teilweise auch der Sicherungsabtretung sind entspre-
chend § 46 Abs. 3 AO auch Angaben über den Ver-
pfändungs- oder Übertragungsgrund erforderlich. Für
die Höhe einer Forderung reicht die Bestimmbarkeit
aus; die Forderung muß deshalb der Höhe nach nicht
immer exakt bestimmt werden. Der Vordruck ist von
Drucksache 11/1004 Deutscher Bundestag — 11. Wahlperiode
dem jeweiligen Sozialleistungsträger zur Verfügung
zu stellen. Die Regelung geht davon aus, daß die Spit-
zenverbände der Sozialleistungsträger einen mög

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 10.137 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 11/1004, 11. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 39.269–49.406 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.62) +D1D2D3 · Prüfwert 30f6fb28304d28fa….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP