Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)
SGB I§ 50 Überleitung bei Unterbringung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%201/50#abs-1 (1) Ist der Leistungsberechtigte untergebracht (§ 49 Abs. 1), kann die Stelle, der die Kosten der Unterbringung zur Last fallen, seine Ansprüche auf laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, durch schriftliche Anzeige an den zuständigen Leistungsträger auf sich überleiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%201/50#abs-2 (2) Die Anzeige bewirkt den Anspruchsübergang nur insoweit, als die Leistung nicht an Unterhaltsberechtigte oder die in § 49 Abs. 2 genannten Kinder zu zahlen ist, der Leistungsberechtigte die Kosten der Unterbringung zu erstatten hat und die Leistung auf den für die Erstattung maßgebenden Zeitraum entfällt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%201/50#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn für ein Kind (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2), das untergebracht ist (§ 49 Abs. 1), ein Anspruch auf eine laufende Geldleistung besteht.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 50 SGB I →
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- SG Gelsenkirchen, 19.09.2025 – S 39 R 451/23
- LSG Hessen, 05.08.2015 – L 6 AL 6/13
- SG Kassel, 07.11.2012 – S 7 AL 214/10Zitiert von 1
- SG Düsseldorf, 16.11.2006 – S 12 R 184/05
- SG Aachen, 30.03.2006 – S 4 R 181/05Zitiert von 1
- LSG Saarland, 16.11.2005 – L 2 U 182/02Zitiert von 1
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Änderungsverlauf
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09.07.1980 Ausfertigung
§ 50 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Juli 1980 (BGBl. I 905)
BGBl. 1980 I S. 905
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