§ 72 Heranziehung von ungedienten Dienstleistungspflichtigen
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SG/72#abs-1 (1) Ungediente Dienstleistungspflichtige (§ 59 Abs. 3 Satz 1), die nach § 71 verfügbar sind, werden durch die Karrierecenter der Bundeswehr zu Dienstleistungen herangezogen. Die Art der Dienstleistung sowie Ort und Zeit des Diensteintritts werden durch Heranziehungsbescheid bekannt gegeben. Im Heranziehungsbescheid ist die Dauer der zu leistenden Dienstleistung anzugeben; dies gilt nicht für die Heranziehung zum Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall nach § 60 Nr. 6 und zu Übungen als Bereitschaftsdienst nach § 61 Abs. 3.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SG/72#abs-2 (2) Die Dienstleistungspflichtigen haben sich entsprechend dem Heranziehungsbescheid zu Dienstleistungen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung zu stellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SG/72#abs-3 (3) Der Heranziehungsbescheid soll vier Wochen vor dem Beginn der Dienstleistung zugestellt sein. Dienstleistungspflichtige können ohne Einhaltung einer Frist einberufen werden, wenn
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 72 SG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 04.08.2017 – 6 B 34/17Heranziehung zu Dienstleistungen; einheitliches Wehrübungsrecht; AuswahlermessenZitiert von 21
- BVerwG, 27.04.2010 – 1 WB 14/09Elternzeit für Soldaten; Rechtsweg; materielle Ausschlussfrist für Anträge auf Übertragung von ElternzeitZitiert von 10
- BVerwG, 27.04.2010 – 1 WB 13.09Zitiert von 5
- BVerwG, 09.03.2006 – 1 WB 14.05Zitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.02.2025 Ausfertigung
§ 72 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 55)
BGBl. 2025 I Nr. 55
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20.12.2023 Ausfertigung
§ 72 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 392)
BGBl. 2023 I Nr. 392
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