§ 72 Heranziehung von ungedienten Dienstleistungspflichtigen
Stand: 13.04.2025
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- BVerwG, 04.08.2017 – 6 B 34/17Heranziehung zu Dienstleistungen; einheitliches Wehrübungsrecht; AuswahlermessenZitiert von 20
- BVerwG, 27.04.2010 – 1 WB 14/09Elternzeit für Soldaten; Rechtsweg; materielle Ausschlussfrist für Anträge auf Übertragung von ElternzeitZitiert von 9
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SG/72#abs-1 (1) Ungediente Dienstleistungspflichtige (§ 59 Abs. 3 Satz 1), die nach § 71 verfügbar sind, werden durch die Karrierecenter der Bundeswehr zu Dienstleistungen herangezogen. Die Art der Dienstleistung sowie Ort und Zeit des Diensteintritts werden durch Heranziehungsbescheid bekannt gegeben. Im Heranziehungsbescheid ist die Dauer der zu leistenden Dienstleistung anzugeben; dies gilt nicht für die Heranziehung zum Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall nach § 60 Nr. 6 und zu Übungen als Bereitschaftsdienst nach § 61 Abs. 3.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SG/72#abs-2 (2) Die Dienstleistungspflichtigen haben sich entsprechend dem Heranziehungsbescheid zu Dienstleistungen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung zu stellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SG/72#abs-3 (3) Der Heranziehungsbescheid soll vier Wochen vor dem Beginn der Dienstleistung zugestellt sein. Dienstleistungspflichtige können ohne Einhaltung einer Frist einberufen werden, wenn