§ 75 Entlassung aus den Dienstleistungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SG/75?asof=2019-08-16#abs-1 (1) Der Soldat ist entlassen mit Ablauf des Monats, in dem er das für ihn nach § 59 Abs. 1, 2 oder 3 festgesetzte Höchstalter für eine Heranziehung erreicht hat. Im Übrigen ist er zu entlassen, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SG/75?asof=2019-08-16#abs-2 (2) Der Soldat kann entlassen werden, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SG/75?asof=2019-08-16#abs-3 (3) Die Entlassung wird von der Stelle verfügt, die nach § 4 Abs. 2 für die Ernennung des Soldaten zuständig wäre.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SG/75?asof=2019-08-16#abs-4 (4) Ein Soldat, der sich schuldhaft von seiner Truppe oder Dienststelle fern hält, gilt mit dem Tag als entlassen, an dem er hätte entlassen werden müssen, wenn er Dienst geleistet hätte.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SG/75?asof=2019-08-16#abs-5 (5) Ist ein Soldat während einer besonderen Auslandsverwendung wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, ist die Entlassung bis zum Ablauf des auf die Beendigung dieses Zustandes folgenden Monats hinauszuschieben. Dies gilt auch bei anderen Verwendungen im Ausland mit vergleichbarer Gefährdungslage.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SG/75?asof=2019-08-16#abs-6 (6) Befindet sich ein Soldat, der eine Dienstleistung erbringt, im Entlassungszeitpunkt in stationärer truppenärztlicher Behandlung, endet der Wehrdienst, zu dem er herangezogen wurde, wenn
Änderungsverlauf
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01.01.2026 in Kraft
§ 75 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 370)
BGBl. 2025 I Nr. 370
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20.12.2023 Ausfertigung
§ 75 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 392)
BGBl. 2023 I Nr. 392
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04.08.2019 Ausfertigung
§ 75 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I 1147)
BGBl. 2019 I S. 1147
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