Gesetze / Soldatengesetz

SG

§ 69 Zuständigkeit

Stand: 10.06.2019

Bund

Zuständig für die Heranziehung von Dienstleistungspflichtigen zu Dienstleistungen und das damit in Zusammenhang stehende Verfahren nach diesem Abschnitt sind die Wehrersatzbehörden.

←§ 68 →§ 69a