§ 53 Verurteilung nach Beendigung des Dienstverhältnisses
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SG/53?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ein Berufssoldat im Ruhestand oder ein früherer Berufssoldat,
verliert seinen Dienstgrad und seine Ansprüche auf Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung. Entsprechendes gilt, wenn ein Berufssoldat im Ruhestand oder ein früherer Berufssoldat auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat. § 52 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SG/53?asof=2019-06-10#abs-2 (2) § 30 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes findet keine Anwendung.
Änderungsverlauf
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20.12.2023 Ausfertigung
§ 53 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 392)
BGBl. 2023 I Nr. 392
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.