§ 45 Altersgrenzen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SG/45?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für Berufssoldaten werden folgende allgemeine Altersgrenzen festgesetzt:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SG/45?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Als besondere Altersgrenzen der Berufssoldaten werden festgesetzt:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SG/45?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Altersgrenzen nach den Absätzen 1 und 2 gelten auch für die Berufssoldaten der Marine mit entsprechenden Dienstgraden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SG/45?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Das durchschnittliche Zurruhesetzungsalter aller Berufssoldaten liegt ab 2024 um mindestens zwei Jahre über dem Zurruhesetzungsalter nach dem Stand vom 1. Januar 2007. Das Bundesministerium der Verteidigung berichtet hierüber alle vier Jahre dem Deutschen Bundestag, erstmals im Jahr 2018.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SG/45?asof=2019-06-10#abs-5 (5) § 147 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
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04.08.2019 Ausfertigung
§ 45 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I 1147)
BGBl. 2019 I S. 1147
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05.02.2009 Ausfertigung
§ 45 neu gefasst durch Artikel 10 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I 160)
BGBl. 2009 I S. 160
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