§ 36 Seelsorge
Stand: 10.06.2019
Der Soldat hat einen Anspruch auf Seelsorge und ungestörte Religionsausübung. Die Teilnahme am Gottesdienst ist freiwillig.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 36 SG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 21.06.2005 – 2 WD 12.04Zitiert von 76
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