Gesetze / Personalanpassungsgesetz
PersAnpassG§ 1
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
Nach Gewicht
- VG Bayreuth, 26.04.2022 – B 5 K 20.862
- VG Bayreuth, 26.04.2022 – B 5 K 20.1211
- BVerwG, 28.11.2018 – 2 B 35/18Zitiert von 1
- VG Köln, 13.12.2017 – 23 K 1569/16
- VG Schleswig, 01.11.2017 – 12 A 66/17Zitiert von 3
- VG Trier, 27.11.2017 – 6 K 4124/17.TR
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 28.11.2018 – 2 B 37/18Kürzung von Versorgungsbezügen eines Berufssoldaten wegen Versorgungsausgleichs; Überschreitung der Altersgrenze und Versetzung in den RuhestandZitiert von 7
- VG Köln, 19.07.2013 – 9 K 4126/11Zitiert von 1
8 Entscheidungen zu § 1 PersAnpassG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 PersAnpassG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PersAnpassG/1#abs-1 (1) In den Jahren 2007 bis 2011 können bis zu 1.200 Berufssoldaten mit ihrer Zustimmung vor Überschreiten der für sie maßgeblichen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt werden, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PersAnpassG/1#abs-2 (2) Die Versetzung in den Ruhestand hat zum Ablauf eines Monats zu erfolgen. Für die Versetzung in den Ruhestand gilt § 44 Abs. 5, 6 Satz 1 bis 3, Satz 4 zweiter Halbsatz und Abs. 7 des Soldatengesetzes entsprechend.