Gesetze / Personalanpassungsgesetz
PersAnpassG§ 1
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PersAnpassG/1#abs-1 (1) In den Jahren 2007 bis 2011 können bis zu 1.200 Berufssoldaten mit ihrer Zustimmung vor Überschreiten der für sie maßgeblichen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt werden, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PersAnpassG/1#abs-2 (2) Die Versetzung in den Ruhestand hat zum Ablauf eines Monats zu erfolgen. Für die Versetzung in den Ruhestand gilt § 44 Abs. 5, 6 Satz 1 bis 3, Satz 4 zweiter Halbsatz und Abs. 7 des Soldatengesetzes entsprechend.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 1 PersAnpassG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Bayreuth, 26.04.2022 – B 5 K 20.862
- VG Bayreuth, 26.04.2022 – B 5 K 20.1211
- BVerwG, 28.11.2018 – 2 B 35/18Zitiert von 1
- VG Köln, 13.12.2017 – 23 K 1569/16
- VG Schleswig, 01.11.2017 – 12 A 66/17Zitiert von 3
- BVerwG, 25.11.2004 – 2 C 46.03Zitiert von 14
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 28.11.2018 – 2 B 37/18Kürzung von Versorgungsbezügen eines Berufssoldaten wegen Versorgungsausgleichs; Überschreitung der Altersgrenze und Versetzung in den RuhestandZitiert von 7
- VG Trier, 27.11.2017 – 6 K 4124/17.TR
- VG Köln, 19.07.2013 – 9 K 4126/11Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 PersAnpassG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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07.12.2007 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2007 (BGBl. I 2807)
BGBl. 2007 I S. 2807
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.