Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVG§ 14
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bpersvg--1974/14#abs-1 (1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltage
1.
seit sechs Monaten dem Geschäftsbereich ihrer obersten Dienstbehörde angehören und
2.
seit einem Jahr in öffentlichen Verwaltungen oder von diesen geführten Betrieben beschäftigt sind.
Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bpersvg--1974/14#abs-2 (2) Die in § 13 Abs. 3 genannten Personen sind nicht in eine Stufenvertretung wählbar.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/bpersvg--1974/14#abs-3 (3) Nicht wählbar sind für die Personalvertretung ihrer Dienststelle die in § 7 genannten Personen sowie Beschäftigte, die zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind.