§ 27a Dienstliche Beurteilung; Verordnungsermächtigung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SG/27a?asof=2024-01-03#abs-1 (1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Soldaten sind zu beurteilen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SG/27a?asof=2024-01-03#abs-2 (2) In der dienstlichen Beurteilung sind die fachliche Leistung des Soldaten nachvollziehbar darzustellen sowie Eignung und Befähigung einzuschätzen. Die dienstliche Beurteilung schließt mit einem zusammenfassenden Gesamturteil.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SG/27a?asof=2024-01-03#abs-3 (3) Neben der dienstlichen Beurteilung ist die Personalentwicklung des Soldaten prognostisch zu bewerten (Personalentwicklungsbewertung). Darin sind die Entwicklung des Soldaten und seine mögliche Eignung für Status- oder Laufbahnwechsel und für die Teilnahme an förderlichen Lehrgängen einzuschätzen sowie mögliche zukünftige Verwendungen vorzuschlagen. Absatz 1 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SG/27a?asof=2024-01-03#abs-4 (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Grundsätze für dienstliche Beurteilungen und Personalentwicklungsbewertungen sowie für das jeweilige Verfahren zu regeln, insbesondere über
Änderungsverlauf
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21.02.2025 Ausfertigung
§ 27a eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 55)
BGBl. 2025 I Nr. 55
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20.12.2023 Ausfertigung
§ 27a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 392)
BGBl. 2023 I Nr. 392
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.