§ 22 Verbot der Ausübung des Dienstes
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 37
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 28.10.2021 – 1 WRB 2/21Keine Rechtswidrigkeit des Dienstausübungs- und Uniformtrageverbots nach Einleitung eines gerichtlichen DisziplinarverfahrensZitiert von 14
- BVerwG, 29.02.2024 – 1 WB 22/23Wiederholte Verweigerung eines Befehls, sich gegen den COVID-19-Erreger impfen zu lassen, kann Dienstausübungsverbot gegen einen Soldaten rechtfertigenZitiert von 7
- VG Düsseldorf, 25.01.2017 – 10 K 3895/15Zitiert von 3
- BVerwG, 10.04.2025 – 1 W-VR 4.25Aussetzung eines Dienstausübungsverbots; Nebentätigkeiten eines Oberarztes
- BVerwG, 17.04.2023 – 1 W-VR 29/22Auch dienstpostenähnliche Konstrukte dienen der Aufgabenerfüllung
- OVG Niedersachsen, 20.04.2010 – 5 ME 282/09Verbot der Führung der Dienstgeschäfte eines Lehrers wegen Verdachts einer außerdienstlichen Straftat KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 25
Zuletzt entschieden
- VG Bayreuth, 28.01.2026 – B 5 S 25.1449
- VG Karlsruhe, 29.08.2025 – 9 K 4318/25
- VG Köln, 13.08.2025 – 23 K 6483/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 22 SG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Bundesminister der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle kann einem Soldaten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Ausübung des Dienstes verbieten. Das Verbot erlischt, sofern nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen den Soldaten ein gerichtliches Disziplinarverfahren, ein Strafverfahren oder ein Entlassungsverfahren eingeleitet ist.