§ 22 Verbot der Ausübung des Dienstes
Stand: 10.06.2019
Der Bundesminister der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle kann einem Soldaten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Ausübung des Dienstes verbieten. Das Verbot erlischt, sofern nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen den Soldaten ein gerichtliches Disziplinarverfahren, ein Strafverfahren oder ein Entlassungsverfahren eingeleitet ist.
Wird zitiert von 41 Entscheidungen zu § 22 SG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 28.10.2021 – 1 WRB 2/21Keine Rechtswidrigkeit des Dienstausübungs- und Uniformtrageverbots nach Einleitung eines gerichtlichen DisziplinarverfahrensZitiert von 14
- BVerwG, 29.02.2024 – 1 WB 22/23Wiederholte Verweigerung eines Befehls, sich gegen den COVID-19-Erreger impfen zu lassen, kann Dienstausübungsverbot gegen einen Soldaten rechtfertigenZitiert von 7
- BVerwG, 14.09.2021 – 1 WNB 2.21Keine grundsätzliche Bedeutung bei Verbot der Dienstausübung nach § 22 SG wegen nationalsozialistisch konnotierter Symbole Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- VG Düsseldorf, 25.01.2017 – 10 K 3895/15Zitiert von 3
- BVerwG, 10.04.2025 – 1 W-VR 4.25Aussetzung eines Dienstausübungsverbots; Nebentätigkeiten eines Oberarztes
- BVerwG, 17.04.2023 – 1 W-VR 29/22Auch dienstpostenähnliche Konstrukte dienen der Aufgabenerfüllung
Zuletzt entschieden
- VG Bayreuth, 28.01.2026 – B 5 S 25.1449
- VG Karlsruhe, 29.08.2025 – 9 K 4318/25
- VG Köln, 13.08.2025 – 23 K 6483/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 22 SG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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05.02.2009 Ausfertigung
§ 22 Satz 3 aufgehoben durch Artikel 10 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I 160)
BGBl. 2009 I S. 160
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