§ 1 Begriffsbestimmungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SG/1?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Soldat ist, wer auf Grund der Wehrpflicht oder freiwilliger Verpflichtung in einem Wehrdienstverhältnis steht. Staat und Soldaten sind durch gegenseitige Treue miteinander verbunden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SG/1?asof=2019-06-10#abs-2 (2) In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten kann berufen werden, wer sich freiwillig verpflichtet, auf Lebenszeit Wehrdienst zu leisten. In das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit kann berufen werden, wer sich freiwillig verpflichtet, für begrenzte Zeit Wehrdienst zu leisten. Einen freiwilligen Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement kann leisten, wer sich dazu verpflichtet. Zu einem Wehrdienst in Form von Dienstleistungen kann außer Personen, die in einem Wehrdienstverhältnis nach Satz 1 oder 2 gestanden haben, auch herangezogen werden, wer sich freiwillig zu Dienstleistungen verpflichtet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SG/1?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Vorgesetzter ist, wer befugt ist, einem Soldaten Befehle zu erteilen. Durch Rechtsverordnung wird bestimmt, wer auf Grund seiner Dienststellung, seines Dienstgrades, besonderer Anordnung oder eigener Erklärung befehlen kann. Auf Grund des Dienstgrades allein besteht keine Befehlsbefugnis außerhalb des Dienstes. Durch eigene Erklärung darf eine Befehlsbefugnis nur zur Hilfeleistung in Notfällen, zur Aufrechterhaltung der Disziplin oder Sicherheit oder zur Herstellung einer einheitlichen Befehlsbefugnis in kritischer Lage begründet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SG/1?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Disziplinarvorgesetzter ist, wer Disziplinarbefugnis über Soldaten hat. Das Nähere regelt die Wehrdisziplinarordnung.
Änderungsverlauf
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04.08.2019 Ausfertigung
§ 1 eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I 1147)
BGBl. 2019 I S. 1147
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08.04.2013 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I 730)
BGBl. 2013 I S. 730
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21.07.2012 Ausfertigung
§ 1 aufgehoben durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I 1583)
BGBl. 2012 I S. 1583
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.